Satzung

Satzung

Satzung des Vereins „Mit Herz für Mensch und Tier“

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Mit Herz für Mensch und Tier“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 53533 Antweiler und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die

1. Förderung des Tierschutzes

2. Förderung mildtätiger Zwecke

 

1a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzgedankens in Deutschland und in der ganzen Welt und wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

- die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgenommenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.

- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der  Tierhaltung.

- Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. – Organisationen.

- die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Tiere aus ausgesuchten  Projekten.

- Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen.

- Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen akquiriert werden.

 

Der Tierschutzverein „Mit Herz für Mensch und Tier“ berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.

 

 

1b) Zweck des Vereins ist die finanzielle, materielle sowie ganzheitliche Unterstützung von armen Kindern und Familien in Deutschland und Rumänien.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- Förderung der Betreuung, Erziehung und Ausbildung von bedürftigen Kindern in Deutschland und Rumänien.

- Unterstützung bedürftiger Menschen in Deutschland und Rumänien.

- Soweit es der primären Aufgabe des Vereins nicht hinderlich ist, können noch weitere Projekte gefördert werden, um eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen sowie positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihren Familien zu erhalten bzw. auszubauen. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen akquiriert werden.

 

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel aus dem Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzorganisation „Vision-Hope for Life“„Save a Life“ die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1) Vereinsmitglied kann jede oder juristische Personen werden, der die Ziele des Vereins bejaht und zur Mitwirkung bereit ist.

2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt

b) Ausschluss aus dem Verein

c) mit dem Tod des Mitglieds

 

2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Quartal. Das Mitglied kann auf Ausschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zurichten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jeden Mitgliedes, er beträgt jedoch mindestens 4 € im Monat. Dieser Beitrag wird jeweils am 01. des Monats ohne besondere Aufforderung im Voraus fällig.

Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten, bzw. fällig. Das Mitglied kann eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.

Die Kündigung während des laufenden Quartals entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages des Quartals der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 2 Monate angehört. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder einen neuen Vorstand (für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes). Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den erste/n Vorsitzende/n allein oder durch ein weiteres Vorstandmitglied vertreten.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird (je nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr) durch den gesetzlichen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder fernmündlich, per Telefax oder E-Mail. Bei fernmündlicher Einladung wird die Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

– Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

– Abberufung/Wahl des Vorstands

– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

– Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen

– Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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